Satzung


HANS-GEORG GADAMER GESELLSCHAFT
SATZUNG


I.  Allgemeines
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft für hermeneutische Philosophie ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein. Sie führt den Namen „Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft“. 

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.

(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung, editorischen Erschließung und öffentlichkeitswirksamen Vermittlung des Werks und der internationalen Wirkungsgeschichte Hans-Georg Gadamers, des Begründers der philosophischen Hermeneutik im 20. Jahrhundert. Hierzu gehören

– die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, Vortragsreihen und Seminare
– die Publikation von Tagungsakten
– die finanzielle oder konsiliarische Förderung von Projekten zur Gadamer-Forschung
– die Vergabe eines Hans-Georg Gadamer-Preises für herausragende Leistungen auf den 
   Gebieten der philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Hermeneutik
– die Vergabe von Hans-Georg Gadamer-Stipendien für Nachwuchswissenschaftler zur 
   Förderung von Forschungsarbeiten zu Gadamers Werk oder seinem im Deutschen 
   Literaturarchiv Marbach und zu einem kleineren Teil im Archiv der Universität   
   Heidelberg verwahrten Nachlass.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

(4) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereis fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.  Mitgliedschaft

§ 4 Antragstellung und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern oder zu unterstützen. Die Mit-glied¬schaft in der Gesellschaft wird auf schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben. Sie beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand an den Antrag¬steller. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflich¬tet sich zur regelmäßigen Entrichtung der durch § 5 der Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge.

(2) Korporative Mitglieder der Gesellschaft können Verlage, literarische und wissenschaftliche Vereinigungen, Hochschulen, Fakultäten, Bibliotheken, Archive und andere Institutionen werden. Für sie gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für natürliche Personen.

(3) Förderer der Gesellschaft können sowohl Körperschaften als auch natürliche Personen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird für die ordentlichen Mitglieder auf 50 Euro festgesetzt, Schüler und Studenten können zu einem ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe von 20 Euro Mitglieder der Gadamer-Gesellschaft werden. Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von 150 Euro. Die Förderer der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft bezahlen einen erhöhten Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 250 Euro.

§ 6 Ermäßigungen für Mitglieder

Alle Mitglieder erhalten den Jahresbericht des Vorstandes, außerdem können sie die Veröffentlichungen der Gesellschaft zu ermäßigten Preisen beziehen. 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaften enden durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung des Mitglieds hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 

(3) Gestrichen werden Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig bezahlen.

(4) Mitglieder, die gegen die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft handeln, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden

(5) Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der erfolgte Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter, die Stimmrechte ruhen.


III.  Die Organe des Vereins, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Wissenschaftliche Beirat

 
§ 9 Gründungsversammlung und ordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Nach der Gründungsversammlung werden ordentliche Mitgliederversamm¬lungen der Gesellschaft alle zwei Jahre stattfinden – wenn möglich als Präsenzveranstaltungen, falls es Sicherheitsrücksichten gebieten sollten, als Online¬veranstaltungen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand der Gesellschaft vorbereitet und durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der Gesellschaft und beschließt über seine Entlastung. Die Wahlen zum Vorstand sind in § 12 dieser Satzung geregelt.

(3) Zum Zwecke der Entlastung des Vorstands sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen- und Rechnungsangelegenheiten der Gesellschaft in einer schriftlichen Übersicht detailliert offenzulegen und durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der bis zur jeweils nächstfolgenden Mitgliederversammlung fertigzustellen ist.

(4) Verlauf und Beschlüsse der Gründungsversammlung und jeder Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn an ihr mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Gesellschaft teilnimmt.

(2) Für den Verlauf der Versammlung gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
 

§ 11 Antragsrecht der Mitglieder 

(1) Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen, über die in der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Sie sind schriftlich zu stellen.

(2) Sie müssen mindestens vier Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge im Rahmen einer Mitglieder-versammlung.
 

§ 12 Wahl- und Vorschlagsrechte sowie Amtszeiten

(1) Die Gründungsversammlung der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft wählt den Gründungsvorstand der Gesellschaft. Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen wählen die turnusgemäß nachfolgenden Vorstände der Gesellschaft. Der Gründungsvorstand und die nachfolgenden Vorstände bestehen jeweils aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Wissenschaftlichen Beirat der Gesellschaft angehören.

(2) Die Amtszeit des Gründungsvorstandes und der ihm nachfolgenden Vorstände beträgt jeweils vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(3) Der jeweilige Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie den Schatzmeister der Gesellschaft mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand bestellt überdies den wissenschaftlichen Beirat der Gesellschaft und dessen Vorsitzenden (vgl. § 14).

(5) Jedes Mitglied der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft hat das Recht, andere Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen bis zum Ablauf des der Wahl vorangehenden Jahres beim Vorstand eingehen und sollen kurze Angaben zur Person und zu den Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorstand hat das Recht zur Einbringung von eigenen Wahlvorschlägen sofern aus dem Kreis der Mitglieder nicht Wahlvorschläge in der dem § 14 Abs. 1 entsprechenden Anzahl eingegangen sind.

(6) Der Präsident übermittelt den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jeweils mit Kurzbegründung die Wahlvorschläge für den Vorstand in alphabethischer Reihenfolge. Jedem Mitglied steht nach Empfang der Einladung zur Mitgliederversammlung das Recht zu, weitere Wahlvorschläge einzubringen. Auch diese Vorschläge müssen eine Kurzbegründung enthalten und spätestens zwei Wochen vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

(7) Wahlen zum Vorstand können in Präsenz- oder Onlineveranstaltungen im Wege der Einzel-, der Gesamt- oder der Blockabstimmung durchgeführt werden. Im Fall der Gesamtabstimmung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind, wobei das Mitglied nicht von allen Stimmen Gebrauch machen muss. Stimmenkumulation ist nicht möglich. Blockwahl kann stattfinden, wenn die Anzahl der Kandidaten die Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder für den Vorstand nicht überschreitet. Als gewählt gelten bei Gesamtabstimmung – bis zur jeweiligen Höchstzahl – die Kandidaten, die die relativ meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Für die Vorstandswahlen muss vor Wahlbeginn jeweils ein Wahlleiter gewählt werden, wobei der Wahlleiter weder dem Vorstand noch dem Wissenschaftlichen Beirat angehören soll.

(9) Der Wahlleiter bestimmt bei Wahlen die Wahlart; die Mitgliederversammlung kann eine andere Wahlart beschließen.

 
§ 13 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft, er führt die Beschlüsse ihrer Mitgliederver-sammlungen aus und verwaltet das Vereinsvermögen. 

(2) Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr hat der Vorstand einen schriftlichen Jahresbericht zu erstatten und an die Mitglieder der Gesellschaft zu versenden.

(3) Im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Schatzmeister vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Präsident kann sich durch den Vizepräsidenten vertreten lassen.

(4) Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, die Vorbereitung und Leitung ihrer Mitgliederversammlungen sowie die Abfassung des vom Vorstand zu genehmigenden und an die Mitglieder zu versendenden Jahresberichts liegen in den Händen des Präsidenten, dem für seine Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Unkostenvergütung gewährt wird. Die Höhe dieser Unkostenvergütung wird per Vorstandsbeschluss bestimmt.

(5) Auch der Schatzmeister erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Unkostenvergütung, deren Höhe per Vorstandsbeschluss bestimmt wird.

(6) Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse des Vorstandes im Umlaufver-fahren gefasst werden.

 
§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Gadamer-Gesellschaft sollen mindestens acht und höchstens zwölf Personen angehören, die sich der Pflege des Werkes von Hans-Georg Gadamer und den Zielen der Gesellschaft in besonderer Weise annehmen; dies gilt vor allem für international renommierte Wissenschaftler und Vertreter des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens.

(2) Maximal zehn Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand der Gesellschaft für eine einmalig verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren gewählt. 

(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören kraft ihres Amtes an: der Leiter der Abteilung Archiv des Deutschen Literaturarchivs Marbach und der Direktor des Archivs der Universität Heidelberg.

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sein.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat fördert die Ziele der Gesellschaft, er unterstützt und berät den Vorstand und wirkt so insbesondere bei den Planungen von Tagungen der Gadamer-Gesellschaft sowie bei der Vergabe des Hans-Georg Gadamer-Preises und der Hans-Georg Gadamer-Stipendien in konsiliarischer Funktion mit. In gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand tagt der Wissenschaftliche Beirat in der Regel einmal im Jahr. In dringenden Angelegenheiten der Gesellschaft kann er zusätzlich vom Vorstand einberufen werden.

(6) Reisekosten können den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats nicht erstattet werden.
 

§ 15 Stimmenmehrheit

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei allen Abstimmungen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In Wahlgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
 

§ 16 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen.

IV. Auflösung der Gesellschaft, Schlussbestimmungen

§ 17 Vereinsauflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins, die auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu drei Vierteln an die Deutsche Schillergesellschaft e.V. und zu einem Viertel an die Universität Heidelberg, die die entsprechenden Beträge unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, nach Möglichkeit zur Pflege und wissenschaftlichen Erforschung der in den Archiven der beiden Körperschaften verwahrten Teile des Nachlasses von Hans-Georg Gadamer. Der Beschluss über die entsprechende Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzämter.


 § 18 

(1) Sollten wider Erwarten Lücken in dieser Satzung auftreten, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und/oder Finanzbehörden oder Gerichten zur Beseitigung von Eintragungshindernissen des Vereins verlangt werden, können die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins Befugten (§ 13 Abs. 3) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 





§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Hans-Georg Gadamer-Gesellschaft in das Vereinsregister in Kraft. Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.


 
Heidelberg, den 2. Oktober 2021


gez. Die Gründungsmitglieder